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KG Berlin Beschluss vom 07.03.2017 - 18 UF 118/16

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 135 F 4863/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 wird der Beschluss des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juni 2016 - 135 F 4863/16 - hinsichtlich

seines Tenors zu den Ziffern 1) und 2) wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 8.745,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 17 % und die

Antragsgegnerin zu 83 % zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.550,21 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Ersatz für die Einlagerung von Möbeln der Antragsgegnerin, die diese aus der nunmehr von ihm allein genutzten Wohnung nicht abgeholt hat, sowie einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlung von Kreditraten für ein Ferienhaus, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht.

Die Beteiligten sind verheiratet. Die Antragsgegnerin zog am 28. August 2014 aus der gemeinsamen Mietwohnung aus. Die Antragsgegnerin vereinbarte mit dem Vermieter am 21. November 2014, dass sie rückwirkend zum 01. November 2014 aus dem Mietverhältnis entlassen wird.

Nach ihrem Auszug beließ die Antragsgegnerin einen Teil des unstreitig ihr gehörenden Hausrats in der nunmehr von dem Antragsteller allein bewohnten Wohnung. Der Antragsteller forderte sie mit Schreiben vom 30. November 2014 auf, die Möbel zwischen dem 15. und dem 19. Dezember 2014 aus der Wohnung abzuholen. Als die Antragsgegnerin hierauf nicht reagierte, ließ er die Möbel zum 31. Dezemb...

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