Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Säumniskosten
Leitsatz (amtlich)
Schließen die Parteien einen das gesamte Verfahren beendenden Prozessvergleich, nachdem zuvor Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen worden war, so gehört die Differenz zwischen der nach KV Nr. 1201 alter Gliederung (jetzt Nr. 1210) zum GKG entstandenen gerichtlichen Verfahrensgebühr, S. 3,0, und einer ohne das vorausgegangene Urteil nach KV Nr. 1202 (jetzt Nr. 1211) zu ermäßigenden gerichtlichen Verfahrensgebühr, S. 1,0, nicht zu den Kosten der Säumnis des Beklagten im Sinne von § 344 ZPO und einer entsprechenden vergleichsweisen Kostenregelung.
Normenkette
GKG KV Nr. 1202 (Nr. 1211 neuer Gliederung); ZPO § 344
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 30 O 174/00) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vor dem LG Berlin geschlossenen vollstreckbaren Vergleich vom 29.3.2001 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten nur auf 2.816,45 DM (in Worten: Zweitausendachthundert sechzehn 45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.2001 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenausgleichungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 400 bis 500 DM zu tragen.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob zu den vom Beklagten allein zu tragenden Kosten seiner Säumnis auch ein Teil der gerichtlichen Verfahrensgebühr gehört. Der Beklagte ließ zunächst gegen sich Versäumnisurteil ergehen. Im Verhandlungstermin über seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil schlossen die Parteien einen das gesamte Verfahren beendenden Prozessvergleich mit Kostenregelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs nach Quoten verteilt wurden und i.Ü. der Beklagte die Kosten seiner ...