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KG Berlin Beschluss vom 06.01.2006 - 1 AR 1324/05 - 4 Ws 183/05

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 103 Abs. 1 JGG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 29.11.2005; Aktenzeichen (530) 47 Js 506/05 KLs (81/05))

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. November 2005 aufgehoben, soweit durch ihn das Verfahren gegen die Angeklagten Jörg Ma., L., H., A. und K. abgetrennt und die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. Oktober 2005 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen worden ist.

Die Anklage wird zur Hauptverhandlung auch gegen die vorgenannten Angeklagten vor der Strafkammer 30 - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft legt mit der vor der Strafkammer 30 - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin erhobenen Anklageschrift vom 6. Oktober 2005 dem Heranwachsenden Ma. und dem Jugendlichen Fo. (ganz überwiegend mittäterschaftlich begangenen, teilweise versuchten) schweren Raub in siebenundzwanzig (Ma.) bzw. fünf (Fo.) Fällen zur Last; der Stiefvater des Angeklagten Ma., Jörg Ma., ist wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an fünfzehn dieser Fälle angeklagt, die Angeklagten H., A. und K. haben sich als Mittäter der Raubtaten in jeweils vier Fällen (H. und A.) bzw. einem Fall (K.) zu verantworten. Dem Angeklagten Jörg Ma. und der Mitangeklagten L. werden darüber hinaus gemeinschaftliche räuberische Erpressung in zwei Fällen sowie gemeinschaftlicher Diebstahl vorgeworfen; die Angeklagte L. soll sich zudem des Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht haben.

Die Jugendkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen die erwachsenen Angeklagten Jörg Ma., L., H., A. und K. abgetrennt, insoweit die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts zugelassen und lediglich das Verfahren gegen die Angeklagten Ma. und Fo. vor der Jugendkammer eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer wendet, hat Erfolg.

1.

Die nach § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, weil die Jugendkammer mit der Teileröffnung des Hauptverfahrens gegen die erwachsenen Angeklagten vor der allgemeinen großen Strafkammer die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen hat (§ 210 Abs. 2, i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO; vgl. OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297; KG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 5 Ws 65/94 -; KK-Pfeiffer, StPO 5. Aufl., § 2 Rdn. 14; LR-Wendisch, StPO 25. Aufl., § 2 Rdn. 63). Einer Auslegung des Rechtsmittels (auch) als einfache Beschwerde gegen die nach § 103 Abs. 3 JGG vorgenommene Abtrennung des Verfahrens (so OLG Köln NStZ-RR 2000, 313, 314) bedarf es nicht, weil der Trennung verbundener Strafsachen keine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in der Weise erfolgt, dass das Gericht die eine Sache vor sich, die andere vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet (vgl. KG aaO).

2.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Anklage ist insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen.

a)

Gemäß § 103 Abs. 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche bzw. Heranwachsende (§ 112 Satz 1 JGG) und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Die Voraussetzungen einer Verbindung nach allgemeinem Verfahrensrecht (§§ 2, 3 StPO) liegen hier vor, da bei den den Angeklagten zur Last gelegten mittäterschaftlich begangenen Taten ein sachlicher und im Übrigen ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO besteht. Auch die spezifisch jugendrechtlichen Voraussetzungen einer einheitlichen Verfahrensdurchführung sind gegeben. Zwar soll nach den gesetzgeberischen Vorstellungen und den sich hieran orientierenden Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene die Ausnahme sein; sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. OLG Stuttgart ZfJ 1995, 297; Ostendorf, JGG 6. Aufl., § 103 Rdn. 5 f; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl., § 103 Rdn. 8). Letzteres ist hier der Fall.

b)

Die gemeinsame Verhandlung ist zur Erforschung der Wahrheit geboten. Es ist anerkannt, dass eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann, wenn dem/den jugendlichen bzw. heranwachsenden und dem/den erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussich...

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