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KG Berlin Beschluss vom 05.05.2022 - 22 W 6/22

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung nach § 183a Abs. 3 Satz 1 AktG sind die notwendigen Aufwendungen der antragstellenden Aktionäre von diesen zu tragen.

 

Normenkette

AktG § 183a Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 21.10.2021; Aktenzeichen 81 HRB 225059)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind (Minderheits-)Aktionäre der R... I... AG (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft") mit einer Beteiligung am Grundkapital von zusammen ca. 14,6%. Die Gesellschaft war zuvor seit dem Jahr 2018 unter der Firma E... AG im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Nach Verlegung ihres Sitzes von Hamburg nach Berlin ist die Gesellschaft seit dem 16. Januar 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. September 2020 wurde unter anderem eine Sachkapitalerhöhung um 27.250.000,00 EUR ohne Prüfung gem. § 183a Abs. 1 AktG beschlossen, in deren Zuge die Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen einen Genussschein im Betrag von 31.000.000,00 EUR einbringen sollte (nachfolgend auch nur: "Kapitalerhöhungsbeschluss"). Dieser Genussschein wurde von einer US-amerikanischen Gesellschaft, der H... E... LLC (nachfolgend auch nur: "H... LLC"), begeben und ist im Jahr 2046 zur Zahlung fällig. Alleinige Gesellschafterin der H... LLC ist die Mehrheitsgesellschafterin.

Gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss haben die Beteiligten Anfechtungsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 beim Amtsgericht H...

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