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KG Berlin Beschluss vom 03.07.1984 - 1 W 561/84

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Leitsatz (amtlich)

1. Die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde ist für das Grundbuchamt nicht bindend.

2. Der Abgeschlossenheit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG steht grundsätzlich nicht entgegen, daß sich zwischen Wohnungen eine jederzeit zu öffnende Verbindungstür befindet, die aufgrund der baulichen Gestaltung des Gebäudes von der Bauaufsichtsbehörde als zweiter Rettungsweg vorgeschrieben worden ist.

 

Normenkette

WEG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.12.1983; Aktenzeichen 84 T 168/83)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.11.1983)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und die Verfügung des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. November 1983 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Schöneberg (Grundbuchamt) zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Eigentümer haben die Teilung ihres mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks und die Bildung zweier Wohnungseigentumsrechte durch Schließung des Stammgrundbuchs und die Anlegung von Wohnungsgrundbüchern beantragt und dazu eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde vorgelegt. Das Haus ist in der Weise ausgebaut, daß zwei jeweils über die vier Geschosse reichende Wohnungen entstanden sind. Nach dem Aufteilungsplan befindet sich im obersten Geschoß eine Verbindungstür zwischen beiden Wohnungen, die gemäß dem Baulastenverzeichnis wechselseitig als zweiter Rettungsweg dienen soll, unverschlossen und jederzeit zu öffnen sein muß und nicht verstellt werden darf. Mit Rücksicht darauf hat der Grundbuchrechtspfleger die beantragte Eintragung mangels der erforderlichen Abgeschlossenheit der Wohnungen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen ri...

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