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KG Berlin Beschluss vom 03.05.2018 - 1 W 370/17

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Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch die Niederschrift über einen Zustimmungsbe-schluss der Eigentümerversammlung oder Zustimmungserklärungen aller übrigen Eigen-tümer behoben werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von zwei Monaten gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. In der als Inhalt des Sondereigentums gebuchten Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 23. September 2009 (UR-Nr. 211/2009 des Notars ...) heißt es, der Verwalter werde von der Versammlung der Wohnungseigentümer bestellt und abberufen (Teil III § 11 Nr. 1). Die Veräußerung des Wohnungseigentums bedürfe der Zustimmung des Verwalters, u.a. mit Ausnahme der ersten Veräußerung nach Teilung. Die Zustimmung könne durch die Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden (Teil III § 12 Nr. 1 lit. a und c). Der teilende Eigentümer veräußerte das Wohnungseigentum Blatt ... an N..., der am ... 2011 in Abt. I gebucht wurde, und die übrigen Einheiten an die Beteiligte zu 1). Diese war seit dem 7. Mai 2014 eingetragene Eigentümerin sämtlicher Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Vormerkungen waren nicht gebucht. Die erste Eigentumsübertragungsvormerkung wurde am 17. Juni 2014 eingetragen; am 18. September 2015 erfolgte die erste Eigentumsumschreibung (jew. Blatt ...).

Im Juli 2014 reichte die Beteiligte zu 1) ihre notariell beglaubigte Erklärung vom 12. / 27. Mai 2014 (UR-Nr. 462/2014 des Notars ...) ein, in der es unter "Protokoll der Eigentümerversammlung vom 12. Mai 2014" heißt, sie sei Eigentümer aller Einheiten, halte hiermit eine außerordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer ab und fasse den Beschluss: Zur Verwalterin werde ab heute bis zum 31. Dezember 2016 J... bestellt.

Mit Vertrag vom 31. ...

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