Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 03.03.2022 - 22 W 92/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen.

2. Eine Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG kann auch durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgen, wenn dieses Handeln später formgerecht durch den Übernehmer des Geschäftsanteils genehmigt wird.

 

Normenkette

BeurkG § 40; BGB § 177 Abs. 1; GmbHG § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 192374)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 27. Dezember 2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung B, eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 21. Oktober 2021 meldete der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft unter Beifügung einer notariellen Urkunde vom 21. Oktober 2021 über eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen um 5.639 EUR auf dann 37.075 EUR und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 3.1. und 3.2., die das Stammkapital und seine Einteilung in Stammgeschäfts- und Vorzugsgeschäftsanteile betrifft, an. Weiter waren der Anmeldung eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und Erklärungen über die Genehmigung der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärungen beigefügt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft, der selbst Gesellschafter ist, war nämlich für die drei weiteren Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Eine Genehmigungserklärung war dabei durch den Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigt worden, die anderen beiden durch einen Luxemburger Notar, wobei die Urkunde mit einer Apostille versehen war. Schließlich war der Anmeldung ein Vermerk des Verfahrensbevollmächtigten beigefügt, in dem Zweifel an der Wirksamkeit der durch den Luxemburger Notar erfolgten Beglaubigung mitgeteilt werden, weil sich aus dem Beglaubigungsvermerk nicht ergibt, dass die Unterschriftsleistung vor dem Notar erfolgt oder anerkannt worden ist, und ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass der Notar die Unterschriften lediglich mit bei ihm hinterlegten Unterschriftsproben verglichen habe.

Nachdem das Amtsgericht zunächst in einem Hinweisschreiben vom 5. Dezember 2021 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Übernahmeerklärungen erhoben hatte, weil die erfolgte Beglaubigung in Luxemburg keine gleichwertige Ersetzung der nach deutschem Verfahrensrecht erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung sei, hat es auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten hin mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 unter Fristsetzung bis zum 14. Januar 2022 aufgegeben, eine notariell beglaubigte Genehmigungserklärung beizubringen. Das Schreiben wird im Eingangssatz als Zwischenverfügung bezeichnet und ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Auflage hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 10. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13. Dezember 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde, die ausdrücklich im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist beschwerdebefugt. Weil es um eine sie als Gesellschaft betreffende Eintragung geht, ist sie durch die Ablehnung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Ihr Geschäftsführer hat die Anmeldung auch in ihrem Namen abgegeben, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG gegeben sind. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen nach § 64 Abs. 2 FamFG.

2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Fehlen ausreichender Übernahmeerklärungen im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstandet.

a) Eine Kapitalerhöhung wird als Satzungsänderung zwar mit ihrer Eintragung wirksam, § 54 Abs. 3 GmbHG. Die Eintragung setzt aber die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch Abgabe von Übernahmeerklärungen in der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG voraus. Das Vorliegen derartiger Erklärungen ist dabei durch das Registergericht zu prüfen. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 GmbHG, wonach die Anmeldung erst nach vollständiger Übernahme aller neuen Geschäftsanteile erfolgen darf, und § 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG, wonach die entsprechenden Erklärungen mit der Anmeldung vorzulegen sind. Das Registergericht hat nach § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, der nach § 57a GmbHG Anwendung findet, insoweit auch die Wirksamkeit der Erklärungen zu prüfen (vgl. dazu BGH, Urtei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.818
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    765
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    650
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    570
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    373
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    341
  • Geh- und Fahrrecht
    302
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    255
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    241
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    219
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    190
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    168
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    140
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    123
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    106
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    102
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    101
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    82
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    76
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Notarielle Beglaubigung: Unterschriftsbeglaubigung durch ausländischen Notar
Siegel
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Die Unterschriftsbeglaubigung eines ausländischen Notars muss dem deutschem Recht gleichwertig sein. Der Abgleich von Unterschriften mit Schriftproben reicht nicht aus.


Handelsregister: Erklärung über die Eignung als Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH
Hinterkopf grauhaariger Mann im Team
Bild: www.f1online.de

Ein neuer Geschäftsführer muss dem Handelsregister seine Eignung für das Amt versichern. Die Handelsregisteranmeldung muss nicht sofort eingereicht werden.


Urteil: Wandeldarlehensverträge nur beim Notar?
Siegel
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Ob Wandeldarlehensverträge notariell zu beglaubigen bzw. zu beurkunden sind, um wirksam zu sein, ist umstritten. An einer höchstrichterlichen Klärung dieser äußerst praxisrelevanten Frage fehlt es auch nach dem Beschluss des BGH vom 25.4.2023, II ZR 96/22.


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


Gleichwertigkeitserfordernis ausländischer "Fernbeglaubigungen" bei Vermögensübertragungen & Co. (ErbStB 2023, Heft 7, S. 218)
Gleichwertigkeitserfordernis ausländischer "Fernbeglaubigungen" bei Vermögensübertragungen & Co. (ErbStB 2023, Heft 7, S. 218)

[Ohne Titel] RA/FASt Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. / Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar[*] Nach aktueller Judikatur ist eine von einem im Ausland ansässigen Notar vorgenommene Beurkundung, z.B. zur Echtheit der Unterschrift der Beteiligten nur dann ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren