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KG Berlin Beschluss vom 02.12.2021 - 1 W 384/21

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Leitsatz (amtlich)

Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.

Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. November 2021 - 1 W 347/21)

 

Normenkette

BauGB § 250 Abs. 1; BGB § 878; UmwandlungsVO Fassung: 2021-08-03; UmwandlungsVO Fassung: 2021-09-21; WEG § 8 Abs. 1

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

 

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 20. August 2021, was nicht zu beanstanden ist. Jede einzelne, in einer Zwischenverfügung aufgeführte Beanstandung bildet eine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO und kann für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71, Rdn. 34)

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Punkt 2 der angefochtenen Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst, denn das beanstandete Eintragungshindernis besteht nicht. Eine Genehmigung des Bezirksamts nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht erforderlich.

a) Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bedarf der Genehmigung, wenn das bereits mit einem Gebäude bebaute Grundstück in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a S. 3 und 4 BauGB belegen ist, das als ein solches Gebiet durch landesrechtliche Rechtsverordnung bestimmt worden ist, § 250 ...

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