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KG Berlin Beschluss vom 02.02.1996 - 24 W 7880/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

keine modernisierende Instandsetzung bei fehlender Amortisation. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine modernisierende Instandsetzung, bei der die Amortisation des Zusatzaufwandes frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, kann nicht von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden, sondern bedarf als bauliche Veränderung der Allstimmigkeit.

2. Ein Instandsetzungsbeschluß kann vom Gericht auch dann für ungültig erklärt werden, wenn den Wohnungseigentümern bei der Beschlußfassung objektiv unzutreffende Angaben über die Finanzierungsmöglichkeiten (öffentliche Zuschüsse) gemacht worden sind.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22

 

Beteiligte

III. die übrigen Wohnungseigentümer, wie sie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. September 1995 – 85 T 45/93 – ersichtlich sind

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 440/92)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 45/93)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde der Beteiligten zu III. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Februar 1993 – 70 II 440/92 WEG – zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Unter Änderung der zweitinstanzlichen Festsetzung wird der Geschäftswert für alle drei Instanzen auf 40.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die im Jahre 1911 errichtete Wohnanlage besteht aus dem Vorderhaus, dem Seitenflügel und einem Quergebäude, hinter dem ein zweiter Hof liegt. Die zu diesem zweiten Hof gelegene Hinterfront des Quergebäudes ist instandsetzungsbedürftig. Ein Architekt errechnete für fünf Sanierungsvarianten die Nettokosten:

1.

Nur Balkonsanierung

25.155,– DM

2.

Balkonsanierung und Ausb...

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