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KG Berlin Beschluss vom 01.10.1990 - 24 W 184/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 11) bis 66) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 1989 ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 183/85 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 138/86 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner 16/17 und der Beteiligte zu 4) 1/17 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 16.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs-bzw. Teileigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

Gemäß notarieller Teilungserklärung vom 18. August 1980 teilte der Antragsgegner, der ursprünglich Alleineigentümer des Grundstücks war, das Eigentum am Grundstück in Wohnungseigentum und Teileigentum auf, wobei 63 Wohnungseigentumseinheiten auf Wohnungseigentümer, 12 Teileigentumseinheiten auf Läden und Hobbykeller und weitere 64 Teileigentumseinheiten auf im Tiefgaragenbereich befindliche Garagenplätze entfielen.

Durch Beschluß vom 8. Dezember 1989 hat das Landgericht unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner und unter Neufassung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Mai 1986 nach Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. U. S. vom 13. August 1987 und 16. Mai 1988 die Antragsgegner verpflichtet, einer Neuregelung der Verteilung der Lasten und Kosten entgegen § 10 der Gemeinschaftsordnung vom 18. August 1980 nicht nach den Miteigentumsanteilen, sondern nach den ...

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