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KG Berlin Beschluss vom 01.07.2025 - 2 U 37/22

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Leitsatz (amtlich)

Gegen die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, die dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, bestehen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen) keine durchgreifenden Bedenken (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZR 25/12, juris Rn. 4).

Normenkette

Richtlinie 86/653/EWG Art. 17; EuGVVO Art. 25; HGB § 89b; ZPO § 23; ZPO § 39

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 100 O 40/20)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.02.2022, Az. 100 O 40/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 782.584,69 EUR festzusetzen

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.07.2025.

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Sitz in Irland. Sie besorgte für die in den USA ansässige Beklagte den Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen an Kunden u.a. in Deutschland. In Ziffer 24 eines im Jahr 2014 zwischen den Parteien geschlossenen Reseller-Agreement, dessen Anwendbarkeit auf das Deutschland-Geschäft aufgrund einer Bezeichnung des Vertriebsgebietes als "Irland und Malaysia" zwischen den Par...

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