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KG Berlin Beschluss vom 01.07.2009 - 12 U 87/09

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 473/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Mit der am 1.9.2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Erstbeklagten als ehemaligen Untermieter und den Zweitbeklagten als Bürgen auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 6.000 EUR in Anspruch.

Unter dem 30.7.2002 schlossen die Klägerin als Gläubiger und der Erstbeklagte als Schuldner eine mit "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung, in welcher es u.a. heißt:

"Der Schuldner erkennt unwiderruflich dem Rechtsgrund und der Höhe nach an, der Gläubigerin aus dem Untermietvertrag ... insgesamt 15.007,46 EUR ... zu schulden".

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners wurde ferner eine Ratenzahlungsvereinbarung (monatlich 651 EUR ab 15.9.2002), eine Zinsvereinbarung sowie eine Verfallklausel (bei Verzug der Ratenzahlung länger als 7 Tage tritt sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrages ein) aufgenommen.

Der Erstbeklagte leistete keine Zahlungen.

Unter dem 12.3.2003 erklärte der Zweitbeklagte ggü. der Klägerin schriftlich: "... übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Tilgung des Tzvgl. mit Ihnen und Herrn Mehmet Simsek ... vom 30.7.2002. An diese Bürgschaft halte ich mich gebunden, solange ich oder ein von mir benannter Dritter (z.B. Göktürspor e.V.) den obigen Gewerberaum nutzten ...". Nachdem der Zweitbeklagte bereits am 15.11.2002 auf die Schuld des Erstbeklagten 1.400 EUR gezahlt hatte, erfolgten keine weiteren Zahlungen. Die Mahnung des Erstbeklagten vom 2.1.2007 blieb fruchtlos.

Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen, der Zweitbeklagte zusätzlich auf den Eintritt der vereinbarten Bedingung für den Wegfall seiner Verpflichtung.

Das L...

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