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Hessisches LSG Urteil vom 31.01.2011 - L 9 U 120/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Wie-Beschäftigung. Handlungstendenz. familiäres Verhältnis. Eltern-Kind-Verhältnis. Gefälligkeit. Zeitumfang

 

Orientierungssatz

Ein 14-Jähriger, der seinem Vater und Onkel am Wochenende für ca 6 Stunden beim Brennholzlesen und -spalten hilft, steht währenddessen nicht gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

SGB VII §§ 8, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 1618a; JuArbSchG § 5

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen B 2 U 5/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten aus übergegangenem Recht über die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls des Beigeladenen vom 20. August 2004 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII.

Der 1990 geborene und am fraglichen Unfalltag 14 Jahre alte Beigeladene half am 20. August 2004 auf einem Forstweg im Wald bei G. Stadt in Niedersachsen seinem Vater, seinem Bruder sowie seinem Onkel beim Brennholzlesen und -spalten. Hierbei war es u.a. Aufgabe des Beigeladenen, Holzkeile unter den Holzspalter zu stellen, den sein Onkel bediente. Dieser Holzspalter war an einem Traktor angeschlossen. Gegen 17:20 Uhr geriet hierbei die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter, wodurch die rechte Hand des Beigeladenen erheblich verletzt wurde. Auf Grund der Verletzungen des Beigeladenen mussten Finger der rechten Hand teilweise amputiert werden und er befand sich bis zum 3. September 2004 stationär im Krankenhaus. Es verblieben Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Hand. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beigeladenen kam es zu dieser Hilfe bei der Holzlese regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Die Mithilfe im Wald sowie zu Hause in Form vom Rasenmähen und Holz in den Keller bringen war nach seinen eigenen Angaben für ihn normal und selbstverständlich gewesen. Zum Unfallzeitpunkt lebte der Beigeladene noch zu Hause bei seinen Eltern. Das Holz diente, wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, im Wesentlichen zum Eigengebrauch durch die Eltern des Beigeladenen sowie seines Onkels. Am Unfalltag war die Arbeit des Holzlesens am Freitagvormittag begonnen worden, als der Beigeladene noch Ferien hatte. Nach den Angaben des Beigeladenen, die ebenfalls nicht bestritten wurden, half auch der Bruder des Beigeladenen bei der Holzlese mit, der nach seiner Aussage 40 DM Taschengeld bis zum 17. Lebensjahr erhielt. Die Holzlese erfolgte regelmäßig vornehmlich am Samstag. Insgesamt wurden für einen Winter 40 Raummeter Holz zubereitet, wovon der Onkel des Beigeladenen 10 Raummeter erhielt sowie die anderen Beteiligten weitere 10 Raummeter. Der Beigeladene erhielt pro Monat 20 Euro Taschengeld, gelegentlich bei guter Arbeit 5 Euro extra.

Durch Schreiben vom 29. Juni 2005 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Hinweis auf eine Mitteilung des Niedersächsischen Forstamts GM. vom 20. Juni 2005 fest, dass der Beigeladene in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und in der fraglichen Zeit das Brennholz für seinen privaten Gebrauch im Wald aufgearbeitet habe, weshalb es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wies die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung für den Traktor, an dem der unfallbringende Holzspalter angeschlossen und mit dessen Maschinenkraft betrieben wurde, gegenüber der Krankenkasse des Beigeladenen - der Barmer Ersatzkasse - jegliche Ersatzforderungen im Sinne von § 116 SGB X zurück, mit der Begründung, dass weder die Klägerin noch die Barmer Ersatzkasse zuständig seien, weil eine sogenannte Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorgelegen habe. Am 16. Februar 2007 erhob der Beigeladene Klage gegen den Halter des Traktors Herrn E. sowie gegen seinen Onkel Herrn F., der den Holzspalter bedient hatte sowie gegen die Klägerin. Das Landgericht XY. setze die Klagen nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus. Die Krankenkasse des Beigeladenen meldete das Unfallereignis der Landesunfallkasse WQ., die um Auskunft bezüglich des Unfallhergangs bat. In einem vom Beigeladenen ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen der Landesunfallkasse gab er an, dass das Holzkeilen für den eigenen Bedarf erfolgt und kein anderer Auftraggeber vorhanden gewesen sei. Bis zum Eintritt des Unfallereignis habe die Tätigkeit 5 Stunden in Anspruch genommen und hätte insgesamt 6 ½ Stunden dauern sollen. Auf die Frage, ob es sich insoweit um selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste handle, die sich aus der konkreten sozialen Beziehung ergäben, antwortete der Beigeladene mit: “Ja, Familie, 3. Sohn„.

Durch Bescheid vom 9. Nove...

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