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Hessisches LSG Urteil vom 30.11.2015 - L 5 EG 3/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Steuerklasse. mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum. kein zeitliches Überwiegen einer Steuerklasse. Maßgeblichkeit der letzten Steuerklasse. keine unbewusste Regelungslücke des Gesetzgebers. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Bescheid über vorläufige Bewilligung von Elterngeld. Ersetzung durch endgültigen Bewilligungsbescheid nur bei Änderung der Elterngeldhöhe. Verwaltungsvereinfachung

 

Orientierungssatz

1. Fehlt es an dem entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung des § 2c Abs 3 S 2 BEEG (hier: zeitliches Überwiegen einer Steuerklasse), verbleibt es bei der Grundregel in § 2c Abs 3 S 1 BEEG mit der Folge, dass auf die Abzugsmerkmale abzustellen ist, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten haben.

2. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Konstellation einer zweimaligen Änderung der Steuerklasse während des Bemessungszeitraumes schlicht übersehen hat, sodass keine durch teleologische Auslegung zu füllende Gesetzeslücke vorliegt.

3. Soweit das BSG eine Ersetzung der vorläufigen Elterngeldbewilligung mit der Folge der Unwirksamkeit des ursprünglichen Bescheids angenommen hat (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 19), betrifft dies nur Fälle, in denen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid eine Änderung der Elterngeldhöhe geregelt worden ist.

 

Normenkette

BEEG §§ 2c, 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 2b Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 3

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des ...

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