Entscheidungsstichwort (Thema)
Wehrdienstverrichtung. Dem Wehrdienst eigentümliche Verhältnisse. Freizeit. Dienstliche Veranstaltung. Sportveranstaltung. Marsch. Diekirch. Vorbereitung auf Einzelkämpferlehrgang. Beckenvenenthrombose. ursächlicher Zusammenhang. Brückensymptome
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilnahme eines Soldaten auf Zeit (Offiziersanwärter) an einem zweitägigen Marsch in der Freizeit (hier: Diekirch-Marsch) zur Vorbereitung auf den Einzelkämpferlehrgang stellt keine Wehrdienstverrichtung dar, ist aber den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen.
2. Fehlt es an einem akut thromboseauslösenden Faktor während eines Marsches und lassen sich auch keine Brückensymptome feststellen, so ist der ursächliche Zusammenhang einer erst einige Tage später aufgetretenen Beckenvenenthrombose mit dem dem Wehrdienst zuzurechnenden Marsch nicht wahrscheinlich.
Normenkette
SVG § 81 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 85; BVG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 05.11.1982; Aktenzeichen S-16/V-211/80) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. November 1982 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und um die Gewährung eines Ausgleichs.
Der 1956 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1976 bis 30. September 1981 Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr.
Vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 war er Kanonier bei dem PzArtBtl. 145 in L.. Vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977 absolvierte er einen Offiziersanwärterlehrgang bei der Artillerieschule in I.-C.. Währ...