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Hessisches LSG Urteil vom 29.09.2022 - L 8 BA 65/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht bzw -freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pilot ohne eigenes Flugzeug. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Pilot, der nicht über ein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrags sich von einem angestellten Flugzeugführer nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann außer durch Einzelanweisungen während des Auftrags auch durch vorab in einem Rahmendienstvertrag getroffene generelle Festlegungen ausgeübt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.04.2024; Aktenzeichen B 12 BA 9/22 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. August 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin als Flugzeugführer.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, welches Wurstwaren produziert und vertreibt. Zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehört die A. (HM) Logistik GmbH & Co KG, die neben Kraftfahrzeugen über ein Flugzeug verfügt, welches an andere Unternehmen auch der eigenen Unternehmensgruppe vermietet wird. Die Klägerin nutzt dieses Flugzeug für Flüge u.a. zum Sitz ihres Produktionsstandorts in D-Stadt (G.).

Der Beigeladene und die Klägerin beantragten am 25. August 2016 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Flugzeugführer für die Klägerin ab dem 1. Januar 2015. Der Beigeladene erklärte im Antragsformular, außer für die Klägerin sei er für diverse andere Auftraggeber tätig. Er sei neben dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis selbständig tätig und das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit stelle den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens dar. Hierzu wurde der „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“ (im Folgenden: RDV) vorgelegt, der folgende Regelungen enthält:

§ 1 Vereinbarung von Einzelaufträgen

Der freie Mitarbeiter wird gelegentlich bei Bedarf als Flugzeugführer für HM zum Einsatz kommen. Der freie Mitarbeiter wird dabei als selbstständiger Unternehmer tätig. Hierdurch wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

Zeitpunkt, Dauer, Art und Umfang eines jeden Einsatzes werden im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart. Der freie Mitarbeiter unterliegt nicht der Weisungsbefugnis von HM und ist örtlich und zeitlich an diese nicht gebunden.

Beide Parteien sind sich darüber einig, dass HM keine Beschäftigungspflicht trifft und dass der freie Mitarbeiter berechtigt ist, Angebote der HM auf Durchführung eines Fluges abzulehnen.

HM benennt dem freien Mitarbeiter für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages einen Ansprechpartner mit den einschlägigen Kontaktdaten, insbesondere eine E-Mail-Adresse. Der freie Mitarbeiter gibt dorthin spätestens zum 10. eines jeden Monats schriftlich per E-Mail bekannt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er im Folgemonat Aufträge der HM annehmen kann und möchte.

HM teilt daraufhin dem freien Mitarbeiter die durchzuführenden Aufträge in der Regel spätestens sieben Kalendertage vorher und bei kurzfristigem Bedarf so schnell wie möglich mit. Durch Überlassung des entsprechenden Dienstplanes bzw. der Festlegung der Details des Einzelauftrags, schriftlich per E-Mail, werden die jeweiligen Einzelaufträge für beide Parteien verbindlich.

§ 2 Aufgaben

Im Rahmen eines Einsatzes hat der freie Mitarbeiter folgende Aufgaben zu erledigen:

- Vorbereitung von Flügen

- Durchführung von Flügen als verantwortlicher Flugzeugführer

- Nachbereitung und Dokumentation von Flügen einschließlich besonderer Vorkommnisse

Die vorgenannten Pflichten des freien Mitarbeiters umfassen insbesondere auch den Preflight Check am Flugzeug, unter anderem mit der Überprüfung von Luftdruck, Öl, Treibstoff und ähnlichem.

Weiterhin hat der freie Mitarbeiter nach Durchführung das Flugzeug innen wie außen zu reinigen, aufzuräumen, zu betanken und, soweit erforderlich, den Sauerstoff aufzufüllen.

Die Rechnungsbelege sind im Original und die Kopien des Flugbuchs zum Nachweis der durchgeführten Flüge an HM auszuhändigen.

§ 3 Durchführungspflicht

Ist gemäß den Bestimmungen unter § 1 zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis verbindlich zustande gekommen, ist der freie Mitarbeiter verpflichtet, zur Durchführung des Fluges die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und insbesondere pünktlich zur vorgegebenen Zeit am Startflugplatz zu erscheinen.

Sollte der freie Mitarbeiter aus wichtigen Gründen nicht in der Lage sein, den Einsatz auszuführen, so hat er HM dies unverzüglich mitzuteilen.

Erscheint der freie Mitarbeiter - egal was hierfür der Grund ist - nicht pünktlich zum Einsatz und führt HM den Einsatz ...

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