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Hessisches LSG Urteil vom 29.05.2015 - L 5 R 420/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente nach dem Recht der Alterssicherung für Landwirte

 

Orientierungssatz

1. Nach § 13 Abs. 1 ALG i. V. m. § 43 SGB 6 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichtet haben.

2. Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche Wartezeit i. S. des § 90 ALG ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ALG erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Beitragszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.

3. Anderenfalls sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Kann der antragstellende Landwirt die gesetzlich vorgeschriebene Beitragsdichte von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht vorweisen, so ist der geltend gemachte Rentenanspruch zu versagen.

 

Normenkette

ALG § 13 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3, S. 2, Abs. 2, § 90; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Dabei ist insbesondere die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig.

Der 1953 geborene Kläger hat von Oktober 1967 bis März 1970 eine Ausbildung zum Schreiner absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss arbeitete er im erlernten Beruf bis zum 31. ...

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