Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Voraussetzungen. Weihnachtsfeier eines Sachgebietes der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Leitsatz (amtlich)
Eine Weihnachtsfeier eines Sachgebietes der Dienststelle C der Deutschen Rentenversicherung Hessen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 05.07.2016; Aktenzeichen B 2 U 19/14 R)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die Klägerin arbeitet als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen in der Dienststelle C. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat etwa 2.350 Mitarbeiter, von denen etwa 230 in der Dienststelle in C. tätig sind. Letztere ist der Abteilung V (Versicherungsleistungen) der Deutschen Rentenversicherung Hessen zugeordnet und auf der untersten Organisationsstufe in Sachgebiete untergliedert. Die Klägerin gehört dem Sachgebiet xxx an. Jeweils zwei Sachgebiete sind zu einem Sachbereich und jeweils zwei Sachbereiche zu einem Referat zusammengefasst. Leiter der Dienststelle C. ist der Dienststellenleiter, dem zugleich der Sachbereich Büroleitung unterstellt ist.
Im Rahmen einer Besprechung der Sachbereichsleiter und Sachgebietsleiter am 20. Oktober 2008, an der unter anderem der Dienststellenleiter D. teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls vereinbart, dass auch im Jahre 2008 die Sachgebiete eine eigene Weihnachtsfeier während der Kernarbeitszei...