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Hessisches LSG Urteil vom 28.09.2021 - L 2 R 266/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungspflicht von in einer Fürsorgeeinrichtung untergebrachten Jugendlichen bei Erbringung von Arbeitsleistungen in der Fürsorgeeinrichtung

 

Orientierungssatz

Zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Rahmen einer vormundschaftsgerichtlich angeordneten Unterbringung von der Fürsorgeeinrichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen herangezogen worden waren (hier: für den Zeitraum von September 1969 bis September 1970).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 291/21 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Altersrente unter Anerkennung von weiteren Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung.

Der 1952 geborene Kläger beantragte im Jahr 1984 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ausweislich des Antragsvordruckes gab er an, in der Zeit von 1966 bis 1969 eine Kellnerlehre absolviert sowie sich von 1969 bis 1970 in Israel aufgehalten und in einem Kibbuz gearbeitet zu haben. Von 1970 bis 1980 habe er teilweise als Kellner und Bürohilfe gearbeitet, sei jedoch auch für längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt und arbeitslos gewesen. Ausweislich des Versicherungsverlaufes sind für den Kläger aufgrund der Versicherungskarte 01 Pflichtbeitragszeiten vom 1. April 1966 bis 20. Juli 1969, aufgrund der Versicherungskarte 02 Pflichtbeitragszeiten vom 15. Juli 1969 bis 15. August 1969, aufgrund der Versicherungskarte 01 Pflichtbeitragszeiten vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1970 und 1. März 1971 bis 31. Dezember 1971 und aufgrund der Versicherungskarte 03 ab 1. Januar 1972 verzeichnet. Der Kläger bezog seit dem 1. November 1984 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.

Seit dem 1. Juli 2017 bezieht der Kläger aufgrund Bescheides der Beklagten vom 6. Juni 2017 eine Regelaltersrente. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. Juli 2017 Widerspruch ein und trug vor, dass der Zeitraum von September 1969 bis September 1970 als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen sei. Er habe sich von September 1969 bis einschließlich September 1970 für 13 Monate in einem Heim des kirchlichen Heimträgers C. (Zweiganstalt D.) in K-Stadt (Niedersachsen) aufgrund einer Unterbringungsanordnung des zuständigen Jugendamtes aufgehalten. Während des Aufenthalts habe er für den Heimträger Arbeit verrichten müssen, ohne Arbeitsentgelt zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rentenrechtliche Zeiten ergäben sich aus § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), Beitragszeiten aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach seien Pflichtbeitragszeiten auch solche Zeiten, für die zwar kein Beitrag gezahlt worden sei, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften jedoch als gezahlt gelten. Die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit könne nicht als rentenrechtliche Beitragszeit angerechnet werden. Der Heimträger habe keine Beiträge gezahlt, auch habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen, da es sich nicht um ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Heimkindern sei es nicht möglich gewesen, nicht zu arbeiten. Die im Rahmen der Unterbringung erbrachten Leistungen, wie Kost und Logis, stellten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2017 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er hat vorgetragen, dass die rechtswidrige Einschränkung von Grundrechten nicht berücksichtigt worden sei. Seine Beschäftigung während des Heimaufenthaltes sei als Beitragszeit zu werten. Der Kläger hat wörtlich beantragt,

1) festzustellen, dass die Monate September 1969 bis September 1970 als Beitragszeiten gelten;

2) festzustellen, dass die Beitragszeit von September 1969 bis September 1970 bereits 1984 bei der Berechnung bzw. Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente hätte berücksichtigt werden müssen;

3) festzustellen, dass es in der C.-ler Anstalt D. Zwangsarbeit gegeben habe. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert,

4) den Rentenbescheid bezüglich der Erwerbsminderungsrente von 1984 zu überprüfen.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger eine Altersrente, bei deren Berechnung der Zeitraum von September 1969 bis September 1970 als rentenrechtliche Beitragszeiten berücksichtigt werde, begehre. Dieses Klageziel könne er mit einer Anfechtung des Rentenbescheides einerseits und einer Leistungsklage bzgl. einer derart berechneten Altersrente erreiche...

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