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Hessisches LSG Urteil vom 28.01.1998 - L 3 U 1024/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Unternehmerpflichtversicherung. Satzung. Beitragspflicht

 

Orientierungssatz

Zur Pflichtversicherung eines Kleinspediteurs kraft Satzung, der sich als Mitglied einer Transportunternehmer-Gesellschaft zwecks Koordinierung bzw. Vermittlung der eingehenden Aufträge angeschlossen hatte.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen S 8 U 16/93)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.07.1999; Aktenzeichen B 2 U 117/98 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Berufungsverfahren. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht des Klägers als selbständiger Unternehmer.

Der Kläger meldete zum 1. September 1984 bei der Stadt F. einen “Funkboten- und Kurierdienst mit Kfz” als selbständigen Betrieb an und beschrieb sein Unternehmen am 18. September 1985 gegenüber der Beklagten, er bediene nach Neueröffnung mit einem Pkw Passat Kombi seit 1. September 1984 wechselnde Auftraggeber und habe keine Arbeitnehmer beschäftigt. Er wurde zugleich Mitglied der “Gemeinschaft der Transportunternehmer Funkboten-Kurierdienst, …, F.”. In dieser BGB-Gesellschaft hatten sich Transportunternehmer zusammengeschlossen und verfolgten den Zweck, über eine Telefon- und Funkzentrale, betrieben von der “Funkboten- und Kurierdienst KG”, Transportaufträge anzunehmen und an die Mitglieder weiterzugeben. Am 14. August 1984 schloss der Kläger den Anschlussvertrag mit der “Funkboten-Kurierdienst GmbH & Co. KG” (Geschäftsführer H. S.). Mit Betriebsübernahmevertrag vom 8. August 1995 - als “Mietvertrag für Büroräume” bezeichnet - hat G. R. das Unternehmen samt Arbeitskräften mit Wirkung vom 1. September 1995 von H. S. übernommen und hat es ab 1997 als Einmann-GmbH (Funkboten-Kurierdienst GR GmbH) fortgeführt. Der Kläger hat mit G. R. den Anschlussvertrag vom 28. September 1995 geschlossen und darin u.a. die ab 1. September 1995 in Kraft getretene Betriebsordnung der Firma Funkboten-Kurierdienst G. R. als verbindlich anerkannt.

Die Beklagte trug den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1984 in ihr Unternehmerverzeichnis ein und erließ den Aufnahme- und Veranlagungsbescheid - gleichzeitig Mitgliedsschein - vom 22. November 1985. Darin stellte sie seine Unternehmerpflichtversicherung gemäß § 39 ihrer Satzung i.V.m. § 543 Reichsversicherungsordnung (RVO) fest. Sie erließ einen ersten Beitragsbescheid vom 9. Januar 1986 das Jahr 1984 betreffend und dann weitere Beitragsbescheide für die Folgejahre. Ab Dezember 1986 unternahm sie wiederholt wegen Beitragsrückständen Beitreibungsversuche beim Kläger. Gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 15. April 1989 und vom 18. April 1990 erhob der Kläger am 14. September 1989 bzw. 3. Mai 1990 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1991 zurückwies. Die in den Bescheiden angeforderten Beiträge für 1988 und 1989 sowie der Vorschuß für 1990 seien zutreffend veranlagt, da der Kläger unternehmerisch tätig geworden sei. Seine Verträge mit der FBK KG enthielten keine für eine abhängige Beschäftigung typischen Regelungen über feste Bezüge, Urlaubsansprüche o.ä. Er habe keine bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten oder eine bestimmte Anzahl von Aufträgen auszuführen. Ein Mindesteinkommen werde ihm nicht garantiert. Er müsse sein eigenes Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellen und dessen Pflege und Instandhaltung selbst verantworten. Die Haftung für Ansprüche aus den abgeschlossenen Fahraufträgen obliege ebenfalls dem Kläger. Die weiteren Vertragsmodalitäten entsprächen denen selbständiger Spediteure oder Taxifahrer. Er sei damit Unternehmer im Sinne des § 658 Abs. 2 RVO.

In dem dagegen angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG), Az.: S 8 U 558/91, schlossen die Beteiligten den Vergleich vom 1. September 1992, wonach die Beklagte sich verpflichtete, den bindenden Aufnahmebescheid vom 22. November 1985 im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) 10 auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1993 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 22. November 1985 ab, da dieser weder rechtlich noch vom Tatsächlichen her fehlerhaft sei.

Mit der dagegen am 30. Dezember 1992 vor dem SG erhobenen Klage trug der Kläger vor, er sei BGB-Gesellschafter und gleichzeitig Arbeitnehmer der FBK. Die Lasttaxifahrer rechneten nicht mit den Kunden sondern mit der Zentrale ab, die in der Regel auch alleiniger Vertragspartner für die Beförderungsverträge mit den Kunden sei. Der Zentrale obliege allein die Preisgestaltung gegenüber den Kunden und sie sei auch alleiniger Vertragspartner gegen...

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