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Hessisches LSG Urteil vom 27.02.2015 - L 9 AL 148/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sonderfall der Verfügbarkeit. Student. Beginn der Vermutungsregelung. Semesterbeginn. Widerlegung der Vermutung bis zum Vorlesungsbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis, das die Vermutung begründet, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen (vgl BSG vom 19.3.1998 - B 7 AL 44/97 R und BSG vom 24.7.1997 - 11 RAr 99/96 = SozR 3-4100 § 103a Nr 3). Die Immatrikulation wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung, mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen ist, wirksam (§ 3 Abs 9 Hessische Immatrikulationsverordnung (juris: HSchulImmV HE 2010)).

2. Die Vermutung kann bei Aufnahme eines Studiums für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn widerlegt werden (ebenso LSG Darmstadt vom 21.9.2012 - L 7 AL 3/12 = info also 2013, 27 und vom 26.6.2013 - L 6 AL 186/10).

 

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte, beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 3. Oktober 2010.

Die 1985 geborene Klägerin war vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2009 bei der C. zunächst als Auszubildende, danach als Sachbearbeiterin, beschäftigt. Am 28. Oktober 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2010 nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit ihrem Arbeitgeber arbeitslos. Mit Bescheid vom 21. Ja...

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