Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeut. Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in 1999. Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist verfassungsgemäß. Feststellung des Auszahlungspunktwertes und des Interventionswertes nach dem Quartalsprinzip
Orientierungssatz
1. Die Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist rechtmäßig und verletzt weder Art 3 Abs 1 noch Art 12 Abs 1 GG (vgl BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 21/02 R = BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr 49).
2. Weder aus dem Wortlaut des Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein Hinweis, dass abweichend von dem sonst in der Abrechnungspraxis herrschenden Quartalsprinzip bei der Feststellung des Auszahlungspunktwertes und des Interventionswertes auf einen Jahresdurchschnittswert abzustellen ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch im zweiten Rechtszug zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für die Quartale 3/99 und 4/99.
Der Kläger ist als Facharzt für psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gegen die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/99 und 4/99 legte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2000 und 10. August 2000 Widerspruch ein. Er wies auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 1999 bezüglich der Honorarverteilung und der Honorierung psychotherapeutischer Leistungen hin und forderte die rückwirkende Erstattung des in diesem Urteil festgelegten Punktwertes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. ...