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Hessisches LSG Urteil vom 26.10.1994 - L 3/8 Kr 539/87

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.1987; Aktenzeichen S-9/Kr-4265/86)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht von Metzgern/Ausbeinern sowie um deren Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit, die der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 angeworben und an Großmetzgereien und Fleischfabriken zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh vermittelt hatte.

Der Kläger war als unständig selbständiger Ausbeiner seit 1. September 1971 Mitglied der Fleischerei-Berufsgenossenschaft. Neben dieser Tätigkeit nahm er im eigenen Namen von Großmetzgereien und Fleischfabriken Aufträge zum Ausbeinen und Zerlegen von Schlachtvieh entgegen, die durch von ihm aufgrund mündlicher Vereinbarungen angeworbene Metzger ausgeführt wurden. Er handelte mit den Auftraggebern die Einzelheiten der Auftragsvergabe und -durchführung, insbesondere den Arbeitsort und die Arbeitszeit, die Zahl der einzusetzenden Metzger sowie den Preis pro Einheit verarbeiteter Ware aus. Auf diese Vereinbarungen hatten die angeworbenen Metzger keinen Einfluß. Sie hatten jedoch die Wahl, sich an der Auftragsdurchführung zu beteiligen oder nicht. Die Vergütung für die Auftragsdurchführung erfolgte in der Form, daß die Auftraggeber selbst die tatsächlich geleistete Arbeit der angeworbenen Metzger feststellten und dann eine entsprechende Zahlung an den Kläger leisteten. Dieser verteilte die Gelder abzüglich einer Provision anschließend an die angeworbenen Metzger. Die Metzger erhielten die Mehrwertsteuer ausgezahlt und der Kläge...

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