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Hessisches LSG Urteil vom 26.09.1979 - L 3 U 667/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

UV-Schutz auf Dienstreisen. Lufthansapiloten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Je länger auf Dienstreisen Zwischenräume (lay-over = Ruhezeit) eingeschoben sind, umso mehr beschränkt sich der UV-Schutz auf das zur Aufrechterhaltung der Arbeitsaufnahme Notwendige.

2. Zur Abgrenzung von der unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit werden dabei auch die Grenzen des Allgemeinüblichen zu berücksichtigen sein.

3. Wird durch ein geselliges Zusammensein die Fahrt zur Nahrungsaufnahme um eineinhalb Stunden verzögert, so stehen diese und der Rückweg davon nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

RVO § 548

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.03.1979; Aktenzeichen S-4/U - 151/77)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1980; Aktenzeichen 2 RU 97/79)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung der Folgen eines Verkehrsunfalles in M. (K.) als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist bei der D. L. AG – … – als Flugzeugführer tätig. Für deren Tochtergesellschaft, die Firma C. Flugdienst GmbH, flog er am 16. April 1977 nach M., von wo er am 23. April 1977 den Rückflug antreten sollte. In der Zwischenzeit bestand Ruhezeit (sog. lay-over). Unter dem 23. April 1977 erstattete Dr. S. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F. –BGUK–) einen Durchgangsarztbericht, in dem er mitteilte, daß der Kläger am 20. April 1977 als Fahrer eines Miet-Personenkraftwagens (Pkw) mit einem anderen Pkw frontal kollidiert sei. Es bestehe ein Zustand nach Gehirnerschütterun...

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