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Hessisches LSG Urteil vom 26.01.1995 - L 10 Ar 371/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosenhilfeanspruches. Sperrzeit. Rechtsfolgenbelehrung. Probearbeit. besondere Härte

 

Orientierungssatz

1. Zu der Belehrung über die Rechtsfolgen iS von § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG gehört nicht eine Belehrung darüber, daß sich der Arbeitslose auf Verlangen des Arbeitgebers schon vor Abschluß eines Arbeitsvertrages einer Probearbeit unterziehen muß.

2. Vom Arbeitslosen kann das Anfertigen einer Probearbeit erwartet werden, wenn dies branchenüblich ist (hier Zahntechnikbereich).

3. Der Irrtum des Arbeitslosen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen, wenn der Irrtum entschuldbar ist.

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.1994; Aktenzeichen S-1/Ar-2938/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1994 abgeändert.

Der Bescheid vom 3. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 1993 wird aufgehoben, soweit die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 22. Juli 1993 hinaus aufgehoben hat.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach wiederholtem Eintritt einer Sperrzeit aufgehoben hat und die Erstattung überzahlter Leistung geltend macht.

Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Zahntechniker. Als solcher war er vom 21. Juli 1980 bis zum 31. Dezember 1986 und vom 1. April 1988 bis zum 30. September 1989 beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos. Im Anschluß an den Bezug von Arbeitsloseng...

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