Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Versicherungspflicht. Tätigkeit als telefonische Geschäftspartnerin für ein Telekommunikationsunternehmen. Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons. keine Betriebsmittel. unternehmerisches Risiko. Entscheidungsgrundlage im Statusfeststellungsverfahren
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit als telefonische Geschäftspartnerin für ein Telekommunikationsunternehmen unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn die Geschäftspartnerin von zuhause aus ihre vertraglichen Verpflichtungen nur erfüllen kann, in dem sie sich in das Telekommunikationssystem des Unternehmens einwählt und ihre aktiven Sprechzeiten vom Unternehmen aufgezeichnet werden.
2. Die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Telefons sind keine Betriebsmittel. Auch die Initiative für den Erhalt einer eigenen zusätzlichen Telefonnummer in dem Telekommunikationssystem des entsprechenden Unternehmens stellt keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dar.
3. Entscheidungsgrundlage im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 sind allein und ausschließlich die vorgelegten Tatsachen und Unterlagen der Antragsteller. Kann anhand von fehlenden Unterlagen oder wegen fehlender Mitwirkung keine Aussage zB zur Geringfügigkeit einer Beschäftigung getroffen werden, so ist die Entscheidung zur Versicherungspflicht auf der Grundlage allgemeiner Beweisregeln zu treffen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsbeklagte...