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Hessisches LSG Urteil vom 23.10.1996 - L 3 U 1226/94

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Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen S-1/U-1578/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.1998; Aktenzeichen B 2 U 1/97 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Dezember 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1952 geborene Klägerin ist bei der Kreissparkasse … in der Zentralstelle am … Weg 1 beschäftigt. Am Morgen des 28. Juli 1992 verließ die Klägerin um 7.05 Uhr ihre Wohnung und fuhr mit ihrem Sohn zu dem … Friedhof, wo ihr die Pflege zweier Gräber obliegt. Auf der ca. 5 Minuten dauernden Autofahrt zum Friedhof passierte die Klägerin den nahen Verkehrsraum ihrer Arbeitsstätte und setzte den Weg in entgegengesetzter Richtung fort. Nachdem die Klägerin auf dem Friedhof ihre Arbeit verrichtet hatte, begab sie sich von dort aus zu Fuß um ca. 7.40 Uhr auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte, um dort um 8.00 Uhr ihren Dienst anzutreten. Um 7.45 Uhr rutschte die Klägerin in der Kleist-Straße auf herabgefallenen Kirschen aus und brach sich dabei das rechte Handgelenk. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt noch nicht auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeitsstätte. Diesen Weg nimmt die Klägerin normalerweise zu Fuß gehend von ihrer Wohnung in der Friedrich-Brinkmann-Straße aus über die Westerwaldstraße und Limburger Straße zum Odersbacher Weg. Laut Auskunft der Stadt … beträgt der Fußweg von der Wohnung der Klägerin in der Friedrich-Brinkmann-Straße 5 zu ihrer Arbeitsstätte im Odersbacher Weg 1 ca. 830 m und der Fußweg vom Friedhof in der Braunsfelder Straße zur Arbeitsstätte der Klägerin ca. 1.340 m.

Mit Bescheid vom 20. April 1993 ...

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