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Hessisches LSG Urteil vom 23.07.2004 - L 11 U 244/01

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Rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Innere Ursache. Wesentlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des äußeren Ereignisses verlangt einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang gleich welcher Stärke.

2. Dagegen sind Erscheinungen aufgrund rein innerer Vorgänge als so genannte innere Ursachen aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Eine solche innere Ursache liegt vor, wenn eine allein oder wesentlich auf dem Gesundheitszustand des Verletzten beruhende krankhafte Erscheinung auftritt.

3. Eine Einwirkung von außen ist auch dann gegeben, wenn sich ihr Ausgangspunkt im Körperinneren befindet, sie aber von der versicherten Tätigkeit wesentlich mit verursacht worden ist.

4. Ein Unfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO liegt vor, wenn die durch das (versuchte) Anheben eines Kissensteins ausgelösten Einwirkungen auf den Körper des Klägers den eingetretenen Gesundheitsschaden, nämlich die Subarachnoidalblutungen, rechtlich wesentlich mitverursacht haben.

5. Die Wertung als rechtlich wesentliche Ursache erfordert nicht, dass der berufliche Faktor die alleinige oder überwiegende Bedingung ist. Haben mehrere Ursachen (in medizinisch-naturwissenschaftlicher Hinsicht) gemeinsam zum Entstehen der Erkrankung beigetragen, sind sie nebeneinander (Mit-)Ursachen im Rechtssinne, wenn beide in ihrer Bedeutung und Tragweite beim Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt haben.

6. Im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist jeder Versicherte grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt, in dem er sich bei Aufnahme seiner Tätigkeit befindet, auch wenn etwa dieser Zustand eine größere Gefährdung begründet. Dementsprechend darf eine Schadensanlage als allein wesentliche Ursache nur dann gewertet werden, wenn sie so stark ausgeprägt ...

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