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Hessisches LSG Urteil vom 22.11.2016 - L 3 U 231/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Verletztenrente. mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7. Mindest-MdE-Höhe gem § 80a Abs 1 S 1 SGB 7: 30 vH. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 80a Abs 1 S 1 SGB 7, wonach abweichend von § 56 Abs 1 S 1 SGB 7 Voraussetzung einer Rente für einen in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 30 vH ist, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen B 2 U 11/17 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger wegen Arbeitsunfallfolgen einen Anspruch auf Rente hat.

Der 1962 geborene Kläger erlitt am 24. Mai 2008 Bandsägeverletzungen der linken Hand mit offenem Grundgliedbruch des Zeigefingers, Durchtrennung der Strecksehne in Höhe des Zeigefingergrundgliedes und des ellenwärtigen Gefäßnervenbündels sowie eine vollständige Abtrennung des Mittelfingers in Höhe des Mittelfingermittelgliedes. Die Erstversorgung erfolgte in der Klinik für Handchirurgie Bad Neustadt, wo der Mittelfinger nach einem missglückten Replantationsversuch in Höhe des Grundgliedes amputiert werden musste.

Die Bandsäge mit Zapfwellenantrieb, die dem Ehemann seiner Schwägerin - dem Zeugen C. - gehörte, hatte der Kläger an seinen Schlepper angeschlossen. Die Ehefrau des Klägers D. A. und die im September 2008 verstorbene Ehefrau des Zeugen C., E. C., waren Schwestern. Sie gehörten mit ihrer Mu...

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