Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Gastregisseur
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
2. Ein abhängig Beschäftigter hat fremdbestimmte Arbeit zu leisten, während der Selbständige, der Dienstverträge abschließt, in größerem Maß selbstbestimmte Arbeit leistet. Ein Gastregisseur, der von einem kommunalen Betrieb zur Inszenierung einer Oper beauftragt ist, ist abhängig von dem ihm vom Betrieb zur Verfügung gestellten Personal und der entsprechenden Apparatur. Er ist damit in dessen Betrieb eingegliedert und in der Gestaltung seiner Arbeit persönlich abhängig.
3. Beruflich ist er auf den ihm zur Verfügung gestellten Theaterbetrieb angewiesen, bei dem er seinen Arbeitsplatz für die Zeit des Vertragsschlusses hat.
4. Dass sich das Theater seinen künstlerischen Vorstellungen zu unterwerfen hat, ist kein Indiz für das Vorliegen der Merkmale einer selbständigen Tätigkeit.
5. Ein fehlender Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und die Möglichkeit, weitere Engagements einzugehen, hat dabei keine wesentliche Bedeutung.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1977 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu ers...