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Hessisches LSG Urteil vom 22.06.2010 - L 6 AL 13/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitgeberkündigung. private Trunkenheitsfahrt eines Taxifahrers. arbeitsvertragswidriges Verhalten. verhaltensbedingte Kündigung

 

Orientierungssatz

1. Für den Fall einer privaten Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers hat das Bundessozialgericht entschieden (vgl BSG vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R = BSGE 91, 18 = SozR 4-4300), dass ein solches Fehlverhalten iS von § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 erheblich sein kann, wenn der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses berührt ist. Insoweit kommt es auf das konkrete Arbeitsverhältnis sowie die konkrete Interessenlage an.

2. Besteht für einen Taxifahrer aus dem Arbeitsvertrag heraus die Pflicht, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass er nicht Gefahr läuft, seine gültige Fahrerlaubnis zu verlieren, ist bei einer privaten Trunkenheitsfahrt von einem arbeitsvertragswidrigen Verhalten auszugehen und der Arbeitgeber ist berechtigt das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu kündigen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Dezember 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. 

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit streitig.

Der 1974 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er war seit Mai 2000 in verschiedenen kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen tätig. Zuletzt bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Taxifahrer zu der Firma Taxi-XY. GmbH in A-Stadt, vormals Firma ZZ. Taxi Betriebsführungs-GmbH, ab dem 19. Dezember 2002. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 24. August 2004 au...

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