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Hessisches LSG Urteil vom 21.11.2006 - L 3 U 99/05

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Entschädigung. Wegeunfall. vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung. Verletztenrente. Strafgerichtliches Beweisergebnis. Wesentliche Ursache für den Schaden. Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Versicherter aufgrund einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung, für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist, einen Verkehrsunfall erlitten, so kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 101 SGB VII Leistungen ganz oder teilweise versagen.

 

Normenkette

SGB VII § 101 Abs. 2, 2 S. 1, § 7 Abs. 2; SGB I § 39 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1, 3, § 230

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 16 U 2760/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen B 2 U 1/07 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Entschädigung für einen als Arbeitsunfall anerkannten Wegeunfall teilweise versagt werden kann.

Der 1958 geborene Kläger nahm auf Kosten des Arbeitsamtes ab April 1996 an einer berufsfördernden Maßnahme der Firma N., Bildung und Wissen GmbH, Z-Stadt, teil. Im Rahmen dieser Maßnahme absolvierte er ab dem 9. Januar 1997 ein Praktikum bei der W-gesellschaft mbH in H-Stadt. Auf der Fahrt von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt nach H-Stadt kollidierte er am 31. Januar 1997 gegen 6:50 Uhr auf der Landstraße 3209 zwischen Y-Stadt und M-Stadt mit einem entgegenkommenden Pkw und zog sich eine distale Schienbeinfraktur zu. Der Kläger hatte bei Dunkelheit auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und vor einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt, wobei es zur Kollision kam. Er war bis zum 30. Juni 1997 arbeitsunfähig. Nach dem Rentengutachten des Dr. K. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik A-Stadt (BG-Unfallklinik) vom 23. September 1997 war die Beinverletzung mit einer Min...

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