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Hessisches LSG Urteil vom 21.09.2012 - L 7 AL 3/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sonderfall der Verfügbarkeit. Student. Zeitraum bis zum Beginn der Lehrveranstaltung an der Hochschule. Widerlegung der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld beschränkt sich auf den Zeitraum, für welchen der Arbeitslose Arbeitslosengeld begehrt.

2. Zur Widerlegung der Vermutung des § 120 Abs 2 SGB 3 muss daher nicht bezogen auf den gesamten Ausbildungsgang dargetan werden, dass die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich ist, sondern nur den Zeitraum, für welchen Arbeitslosengeld begehrt wird.

3. Die Vermutung ist daher widerlegt, wenn eine Studentin nachweist, dass in der Zeit zwischen Immatrikulation und Veranstaltungsbeginn an der Hochschule keinerlei Verpflichtungen an der Hochschule bestanden und sie auch für diesen Zeitraum nur Arbeitslosengeld begehrt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.04.2013; Aktenzeichen B 11 AL 137/12 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01. September bis 04. Oktober 2009.

Die Klägerin meldete sich am 22. Juni 2009 mit Wirkung zum 06. August 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie ist verheiratet und Mutter eines 1994 geborenen Kindes. Sie war seit 1992 bis 2008 als Krankenschwester beschäftigt, seit 06. Februar 2008 bis 05. August 2009 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 20. März 2008 bis 03. Juni 2008 und vom 26. Juni 2008 bis 05. August 2008 Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse OL. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug im Zeitraum vom 01. März 2007 bis 31. März 2008 25.918,49 €; sie erhielt zudem im Juli 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 166,17 €, im November 2007 in Höhe von 478,29 € und im Januar 2008 in Höhe von 152,40 €. Zugleich teilte sie mit, dass sie ab Oktober 2009 bis voraussichtlich zum Jahr 2012 ein Studium an einer Hochschule aufnehmen werde. Sie legte zudem im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Studienbescheinigung der Hochschule OJ. für das Wintersemester 2009/10 (Zeitraum: 01. September 2009 bis 28. Februar 2010) vor, wonach sie dort im ersten Fachsemester für das Fach Soziale Arbeit (P) immatrikuliert war.

Mit Bescheid vom 02. September 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 06. August 2009 bis 31. August 2009 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 24,24 €. Als Grund für die befristete Bewilligung wurde angeführt: “Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug„.

Die Klägerin legte am 04. September 2009 Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass sie bis zum 04. Oktober 2009 den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehe, da ihre Veranstaltungen erst am 05. Oktober 2009 begännen. Sie legte ein Informationsblatt der Hochschule OJ./Fachbereich Sozialwesen betreffend die Veranstaltungen in der Einführungswoche vom 05. Oktober 2009 bis 09. Oktober 2009 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung, wonach sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könne, durch die Erklärung, in der Zeit bis zum Vorlesungsbeginn am 05. Oktober 2009 durch Lehrveranstaltungen oder sonstige mit dem Studium zusammenhängende Anforderungen nicht belastet zu sein, nicht widerlegt habe.

Mit ihrer am 09. September 2009 zum Sozialgericht (SG) Fulda erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legte eine Bescheinigung der Hochschule OJ. vor, wonach das Wintersemester 2009/10 zwar formal am 01. September 2009 begonnen habe, die Vorlesungen dagegen erst am 05. Oktober 2009.

Die Beklagte war der Ansicht, dass für die Widerlegung der Vermutung der Nichtverfügbarkeit der Zeitpunkt der Immatrikulation und nicht der Beginn der Vorlesungen maßgeblich sei. Selbst das Fehlen studienbedingter Verpflichtungen in der Zeit zwischen der Einschreibung und dem Beginn der Vorlesungen könne zu keiner anderen Betrachtung führen.

Das SG Fulda änderte durch Urteil vom 30. November 2011 den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01. September 2009 bis 04. Oktober 2010. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Klägerin die gesetzliche Vermutung widerlegt habe, da sie dargelegt habe, dass in der streitgegenständlichen Zeit das Studium nicht ihre Hauptbestätigung gewesen sei, da keinerlei Verpflichtungen an der Hoc...

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