Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LSG Urteil vom 21.01.2019 - L 9 U 159/15

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4301. obstruktive Atemwegserkrankung. arbeitstechnische und arbeitsmedizinische Voraussetzung. allergisierende Stoffe. Tonerstaubpartikel- oder Laserdruckemissionen. aktueller medizinisch-wissenschaftlicher und epidemiologischer Erkenntnisstand. Kopierer in Vervielfältigungsstelle

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung eines Vervielfältigers mit vierjähriger Tätigkeit in einem Kopierraum als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4301, da sowohl nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft als auch nach dem epidemiologischen Erkenntnisstand nicht von einer generellen Eignung von Tonerstaubpartikel- oder Laserdruckemissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden verursachen zu können, ausgegangen werden kann.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Unfallkasse des Bundes (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) die Anerkennung und Entschädigung seiner Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit Nrn. 4301/4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - (BK 4301/BK 4302). Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Anerkennung und Entschädigung der BK 4301.

Der 1955 geborene Kläger war als Koch von 1970 bis 1987 in einem Küchenbetrieb der Bundeswehr und anschließend beim Bundesgrenzschutz in A-Stadt beschäftigt. Vom 17. Mai 1999 bis zum 28. April 2003 übte der Kläger eine Tätigkeit als Vervielfältiger in einem Kopierraum im Aus- und Fortbildungszentrum Mitte des Bundesgrenzschutzes in C-Stadt aus. Anschließend erfolgte die Umsetzung in die Kleiderkammer. Ab dem 5. Mai 2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seine Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz nahm er danach nicht wieder auf. In der Folgezeit wurde er berentet.

Bereits mit Schreiben vom 7. April 2003, bei der Beklagten eingegangen am 8. April 2003, hatte der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankungen (häufige Asthmaanfälle, Husten mit Atemnot, Hautjucken am ganzen Körper, offene Handekzeme, ganzjähriger Schnupfen, eingetrocknete Nasenschleimhäute, Brennen und Jucken in den Augen, Stimmbänderlähmung, Kopfschmerzen und Schwächung des Immunsystems) als Berufskrankheit beantragt und zur Begründung ausgeführt, er habe in einem ca. 30 m² großen Raum, der mit zwei Kopierern und einem Hochleistungsdrucker ausgestattet gewesen sei, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt ausgeführt. Etwa zweieinhalb Jahre zuvor habe er Probleme mit seiner Atmung bekommen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert. Er habe sich daraufhin einer lungenfachärztlichen Untersuchung in der Fachklinik für Lungenerkrankungen in D-Stadt unterzogen. Dort sei der behandelnde Arzt Dr. D., Internist - Allergologie, zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger wegen der chronischen Atemwegserkrankung an seinem Arbeitsplatz als Vervielfältiger nicht verbleiben könne. Trotz Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. D. vom 3. April 2002 habe sein Arbeitgeber seinem Wunsch nach Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zunächst nicht entsprochen.

Die Beklagte veranlasste unter dem 27. Februar 2004 die Erstellung einer Arbeitsplatzanalyse und die Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4302. In einem Vermerk der Abteilung Arbeitsschutz und Prävention der Beklagten vom 10. Mai 2004, der sich auf die Tätigkeit des Klägers als Vervielfältiger im Aus- und Fortbildungszentrum des Bundesgrenzschutzes in C-Stadt in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2003 bezieht, wird festgestellt, dass der Ausstoß von Tonerstaub als eigentliches Problem angesehen werde. Es sei ständig Staub auf allen Flächen einschließlich der sich im Raum aufhaltenden Personen abgelagert worden. Die Tonerstaubbelastung sei messtechnisch bisher nicht erfasst worden. Es werde gemäß den Studien der Verwaltungs BG eingeschätzt, dass die in geringen Mengen entstandenen chemisch-irritativen oder toxischen Stoffe beim Umgang mit Toner nicht für die obstruktive Atemwegserkrankung verantwortlich seien. Zu beachten seien jedoch die besonderen Bedingungen, unter denen der Kläger vier Jahre lang tätig gewesen sei (drei nicht abgeschirmte Geräte in einem Raum, überdurchschnittlich große Stückzahl an Kopien).

Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. E. / Dr. D., Fachklinik für Lungenerkrankungen in D-Stadt, ein. Diese diagnostizierten in ihrem pneumologisch-allergologischen Gutachten vom 27. November 2004 u. a. ein primär atopisches Asthma bronchiale mit allergischer Rhinopathie bei umfangreichem Sensibilisierungsspekt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
DGUV und BG: Atemwegserkrankungen: Frühmeldeverfahren in der Erprobungsphase
Erkältung Schnupfen krank
Bild: Pixabay

Die DGUV und eine Reihe von Berufsgenossenschaften erproben in drei Testregionen ein Frühmeldeverfahren für Atemwegserkrankungen. Das neue Verfahren soll dabei helfen, bei betroffenen Beschäftigten möglichst schnell eine Individualprävention durchzuführen, damit der Beschäftigte weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.


Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Obstruktive Atemwegserkrankungen: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung
Friseur schneidet Haare, Detail Haende
Bild: MEV-Verlag, Germany

Bei obstruktiven Atemwegserkrankungen handelt sich um weit verbreitete Verengungen (Obstruktionen) der Atemwege. Hierzu zählen die chronische Bronchitis, das Lungenemphysem und Bronchiektasen. Betroffen sind Beschäftigte in sehr unterschiedlichen Branchen, vom Friseurhandwerk bis hin zu Gießereien und der Landwirtschaft. Arbeitsmedizinische Vorsorgen nach der DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können“, richten sich somit an Beschäftigte mit sehr diversen beruflichen Hintergründen.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen als Berufskrankheit
Drucker
Bild: Haufe Online Redaktion

Es liegen nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen keine aktuellen Erkenntnisse dazu vor, dass Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen verursacht werden, denen Beschäftigte in Büros in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


LSG Baden-Württemberg L 9 U 868/09
LSG Baden-Württemberg L 9 U 868/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4301. haftungsbegründende Kausalität. Methalymethacrylaten. Gips. allergisierende Wirkung. Rhinopathie. Dentallabor. Student der Zahnmedizin. Zwang zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren