Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LSG Urteil vom 19.01.2022 - L 4 SO 143/19

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze. Ermessen der Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 22 Abs 10 SGB II ist auf die Bildung der Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII analog anzuwenden, soweit die Regelungen hierfür im Übrigen im SGB II und SGB XII inhaltsgleich sind (hier bejaht bei Kosten der Unterkunft und Heizung für Mietwohnraum des allgemeinen Wohnungsmarktes).

2. Ob eine Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II gebildet wird, unterliegt nicht einem behördlichen Ermessen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Gestalt höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Orientierung an einer Gesamtangemessenheitsgrenze im Streit (zum Folgezeitraum siehe das Senatsurteil - L 4 SO 144/19 - vom heutigen Tage).

Der 1951 geborene Kläger beantragte am 21. November 2016 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die er seit 1. Januar 2017 auch bezieht. Bis 31. Dezember 2016 bezog er Arbeitslosengeld II. Seine 1956 geborene Ehefrau erhielt auch im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 Arbeitslosengeld II. Beide wohnen in einer laut Mietbescheinigung vom 26. November 2016 insgesamt 78 m² großen Wohnung, deren Grundmiete seinerzeit monatlich 247,50 € zuzüglich monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 74,00 € sowie monatlichen Heizkostenvorauszahlungen (Öl-Zentral) in Höhe von seinerzeit noch 121,00 € betrug, in der Summe Gesamtkosten i.H.v. 442,50 €. Darüber hinaus waren monatlich 20,00 € für eine Garage bzw. einen PKW-Stellplatz zu zahlen.

Das einzige Einkommen des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum war eine monatlich gezahlte Altersrente i.H. eines Zahlbetrages von zunächst 67,12 € (Bl. 68 der Verwaltungsakte), zuletzt 68,40 €. Ausweislich der zur Verwaltungsakte übermittelten Daten des Jobcenters bestand kein relevantes Vermögen. Die Ehefrau des Klägers erzielte wechselndes Einkommen von einer Gebäudereinigungsgesellschaft zwischen monatlich 58,80 € und 71,05 € (vgl. Vermerk Bl. 134 d.A.).

Im April 2017 teilte der Kläger zunächst mit, die Vorauszahlung sei im Jahr 2017 unverändert. Ab April 2017 wurde die Heizkostenvorauszahlung auf anteilig 44,45 € abgesenkt (Bl. 107 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 korrigierte die Bevollmächtigte die bisherigen Angaben dahingehend, dass die Bruttokaltmiete 321,50 € und die Heizkostenvorauszahlung 88,90 € für beide Bewohner betragen hätte, insgesamt 410,40 €. Der Anteil des Klägers betrug mithin insgesamt 205,20 €.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 (Bl. 54 der Verwaltungsakten) bewilligte der Beklagte ab 1. Januar 2017 dem Kläger u.a. eine hälftige monatliche Grundmiete i.H.v. 123,75 €, hälftige monatliche Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. 37,00 € und hälftige monatliche Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 60,50 € (Zahlbetrag einschließlich Regelleistung: 585,25 €). Einkommen wurde zunächst noch nicht zur angerechnet, wobei der Beklagte unter dem 8. Dezember 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen einen Erstattungsanspruch geltend machte. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 1 und 4 SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit sie angemessen seien. Überstiegen die Aufwendungen für die Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, seien sie nur so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Neben den Kosten für eine Wohnung müsse diese auch hinsichtlich ihrer Größe angemessen sein. Im Landkreis B-Stadt würden dabei für Haushalte mit 2 Personen Wohnungsgrößen bis zu 60 m² als angemessen angesehen. Bei der Feststellung der angemessenen Heizkosten des Klägers sei somit von einem 2-Personenhaushalt und von einer angemessenen Wohnfläche von max. 60,00 m² auszugehen. Nach aktueller sozialgerichtlicher Rechtsprechung (Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2019 - B 14 AS 22/08 R und B 14 AS 36/08 R -) seien die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschritten, der auf unangemessenes Heizen hinweise. Insoweit orientiere sich die Prüfung angemessener Heizkosten am bundesweiten Heizspiegel, wonach sich - heruntergebrochen auf eine 60 m² große Wohnung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


SG Kassel S 12 SO 2/18
SG Kassel S 12 SO 2/18

  Tenor 1. Der Überprüfungsbescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2017 wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Mai 2017 und 23. Juni ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren