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Hessisches LSG Urteil vom 18.01.2013 - L 5 R 144/12 ZVW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Übersiedler aus der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit. Fremdrentenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. DDR-Beitragszeiten der am 18.5.1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger berechnen sich für Versicherte ab Jahrgang 1937 nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6) und nicht nach dem Fremdrentengesetz.

2. Die Regelung des § 259a SGB 6 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere weder gegen das Sozialstaatsprinzip, noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Eigentumsgarantie.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016; Aktenzeichen 1 BvR 713/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer höheren Altersrente, wobei der Kläger die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach § 13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anstrebt.

Der 1947 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge “C„ und wurde mit Bescheid des Freistaates Thüringen vom 6. Juli 2005 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG mit einer Verfolgungszeit vom 25. November 1986 bis 25. Mai 1989 anerkannt.

In der ehemaligen DDR befand er sich vom 24. August 1963 bis 25. Juli 1969 in Ausbildung und war danach ab September 1969, mit einer Unterbrechung von November 1970 bis April 1972 wegen Wehrdienstes, als Ingenieur und sc...

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