Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Gewalttat. Bloße Freiheitsberaubung. Psychischer Druck. Körperverletzung infolge einer panischen Flucht
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine bloße Freiheitsberaubung ist keine Gewalttat im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG, denn ein tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift setzt eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung voraus.
2. Die Ausübung von psychischem Druck im Zusammenhang mit einer Freiheitsberaubung stellt noch nicht den erforderlichen tätlichen Angriff auf eine Person dar, wenn eine Gesamtschau der Ereignisse nicht geeignet ist, die Entstehung eines starken Angstzustandes nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Die Folgen einer gleichwohl erfolgten Flucht sind demnach nicht nach § 1 Abs. 1 OEG zu entschädigen.
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen S 24 VG 834/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin (1977) stellte am 30. September 2000 einen Antrag nach dem OEG. Sie gab an, am 21. September 2000 Opfer einer Gewalttat geworden zu sein. S. (im folgenden K.S.) habe sie in seiner Wohnung (F.) eingesperrt und angefangen, sie zu belästigen und verbal zu bedrohen. Als einziger Fluchtweg sei ihr das Fenster erschienen. Sie sei dann vom 3. Stock abgeklettert/abgefallen und habe sich dabei die Wirbelsäule und den Arm gebrochen sowie den Ell...