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Hessisches LSG Urteil vom 16.12.2010 - L 8 KR 111/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB 5. Versicherungsschutz für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. afghanische Staatsangehörige. Aufenthaltserlaubnis. alleinige Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB 12

 

Leitsatz (amtlich)

1. Personen, die bis zum 1.4.2007 einen alleinigen Anspruch auf Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB 12 hatten und keine laufenden Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB 12 bezogen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 versicherungspflichtig.

2. Bei alleiniger Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB 12 liegt kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 vor. Reine Krankenhilfefälle gehen seit dem 1.4.2007 in die Zuständigkeit der Krankenkasse über, wenn zuvor ein versicherungsfreier Zustand oder eine frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.

3. § 5 Abs 8a Satz 2 SGB 5 nimmt alleinige Empfänger von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB 12 von der Rechtsfolge, dass keine Versicherungspflicht eintritt, aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen B 12 KR 2/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. März 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. April 2007 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Pflichtversicherung bei der Beklagten ab 1. April 2007.

Die im Jahr 1939 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und hält sich seit Oktober 1989 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 bezog die Klägerin Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt sowie anteilige Miet- und Heizkosten. Nachdem der Sohn der Klägerin, B. A., erklärt hatte, ihr Unterhalt zum täglichen Leben gewähren zu können (Erklärung ohne Datum, Bl. 127 der Akte der Ausländerbehörde der Beigeladenen), wurden diese Leistungen zum 1. Juli 2001 eingestellt. Da der Sohn jedoch aus seinem Einkommen die medizinische Versorgung der Klägerin nicht finanzieren konnte, wurde der Klägerin auf ihren Antrag Leistungen laufende Krankenhilfe nach § 37 BSHG (Bescheid vom 6. November 2002) bewilligt.

Das Sozialamt der Beigeladenen meldete die Klägerin ab 1. Januar 2005 gemäß § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der Beklagten an.

Zuletzt war die Klägerin seit 23. November 2005 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Gültigkeit bis zum 16. August 2007, deren Gültigkeit bis zur Entscheidung über die Verlängerung (mit Wirkung vom 26. März 2008 bis zum 25. März 2010) in regelmäßigen Abständen für 3 Monate verlängert wurde.

Am 21. Juni 2007 beantragte die Klägerin bei dem Sozialamt der Beigeladenen die Gewährung von Grundsicherung im Alter bzw. wegen Erwerbsminderung und legte dazu eine Erklärung ihres Sohnes B. A. vor, nach der er seine Mutter seit Mai 2007 nicht mehr unterstützen könne. Das Sozialamt der Beigeladenen bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB Xll) sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 bis 43 SGB XII.

Das Sozialamt meldete die Klägerin zum 1. Juli 2007 von der Versorgung nach § 264 SGB V ab und am 11. Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Pflichtmitgliedschaft mit Wirkung zum 1. April 2007 nach § 5 Abs. 13 SGB V.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, liege ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vor, so bestehe kein Anspruch auf Durchführung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Da die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG sei, habe sie Anspruch auf Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Dieser Anspruch schließe die Durchführung einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 Satz 3 SGB V aus.

Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2008 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes seien in ihrem Fall nicht einschlägig, da sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgültigkeit von mehr als 6 Monaten sei. Sie habe die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ...

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