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Hessisches LSG Urteil vom 16.12.2004 - L 8 KN 13/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung

 

Orientierungssatz

Der Senat hält an der Auslegung fest, dass nach dem Wortlaut des § 22 b FRG vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) der Höchstwert aller Renten eines Berechtigten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird (entgegen BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R = BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1 und BSG vom 7.7.2004 - B 8 KN 10/03 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 1/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Witwenrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte.

Die 1932 geborene Klägerin lebte bis zum 10. März 2000 in K. Ihr Ehemann war ... 1998 verstorben. Die Klägerin bezieht von der LVA Hessen eine Versichertenrente mit dem Rentenfaktor 1,0, der 25 Entgeltpunkte aus Zeiten nach dem FRG zu Grunde liegen. Am 13. April 2000 beantragte die Klägerin Witwenrente bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. September 2000 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten an. Ein Zahlbetrag ergebe sich jedoch nicht, weil nach § 22 b FRG die Gesamtheit der Renten auf 25 Entgeltpunkte begrenzt sei. Der Bescheid erreichte die Klägerin zunächst nicht und wurde ihr dann mit Schreiben vom 16. Juli 2003 bekannt gegeben. Am 11. August 200...

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BSG B 13 RJ 44/03 R
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