Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Versicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB 7. Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege. ausschließlich haushälterische Tätigkeiten für betreute Personen. Gewinnerzielungsabsicht. Nebenverdienst
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erbringung von Dienstleistungen - auch bloßer haushälterischer Tätigkeiten - für betreute Personen begründet ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege, so dass eine Unternehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Orientierungssatz
Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird (vgl BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 3/11 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 18; vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 = HV-INFO 1988, 712).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit der Beklagten für das klägerische Unternehmen.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin teilte der Beklagten am 7. Juli 2009 telefonisch mit, dass sie seit 1. Mai 2004 eine "Personenbetreuung" betreibe ...