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Hessisches LSG Urteil vom 14.07.2015 - L 3 U 118/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. Beweisnotstand. Beweiserleichterung. versehentliches Falschabbiegen. Wendemanöver. Abgrenzung zum unversicherten Abweg. unfallbedingter Erinnerungsverlust. Verbotswidriges Handeln

Orientierungssatz

1. Zum Vorliegen eines Beweisnotstandes zu Gunsten eines schwerverletzten Versicherten infolge eines unfallbedingten Erinnerungsverlustes.

2. Liegen bei einem Abbiegevorgang in entgegengesetzter Richtung zur Arbeit keine Anhaltspunkte für ein eigenwirtschaftliches Ziel des Versicherten, der bei einem späteren Wendemanöver in Richtung des versicherten Weges verunglückte, vor, sprechen die objektiven Umstände für die Handlungstendenz des Versicherten, seinen Arbeitsplatz erreichen zu wollen bzw sich verfahren zu haben

3. Ein Verirren aufgrund äußerer Umstände wie Dunkelheit, Nebel oder schlechter Beleuchtung ist weiterhin generell dem versicherten Risikobereich des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 zuzuordnen. Auch eine verminderte Aufmerksamkeit oder Konzentration ist hierbei unschädlich.

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; StGB § 315c

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2016; Aktenzeichen B 2 U 16/15 R)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalles vom 7. Januar 2011 als Wegeunfall.

Der 1965 geborene Kläger, wohnhaft in A-Stadt, A-Straße, war seit Oktober 2001 als Lagerist bei der Firma F. Fachgroßhandel GmbH...

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