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Hessisches LSG Urteil vom 14.02.2001 - L 6 AL 1133/00

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Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 5 AL 83/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen B 7 AL 48/01 R)

 

Tenor

  • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren zu erstatten.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 19.600,00 DM streitig.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1998 unter Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung) einen Eingliederungszuschuss an die Klägerin in Höhe von 2.800,00 DM monatlich für die Beschäftigung des Arbeitnehmers K… M… in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 30. April 1999. Laut Anstellungsvertrag vom 18. Juni 1998 stellte die Klägerin den Arbeitnehmer ab 1. Mai 1998 als “Automobilverkäufer” ein.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 sprach die Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer M… eine außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt aus.

Durch Vergleich vom 25. Februar 1999 vor dem Arbeitsgericht Marburg (Az.: XXXXX) wurde u.a. vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22. Januar 1999 zum 31. März 1999 beendet ist.

Über die Kündigung benachrichtigte die Klägerin die Beklagte vorab telefonisch am 5. Januar 1999.

Bis dahin hatte die Beklagte den Eingliederungszuschuss für die Monate Mai bis November 1998, mithin insgesamt 19.600,00 DM, an die Klägerin bereits ausgezahlt.

Mit Bescheid v...

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