Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. befristetes Arbeitsverhältnis. rückwirkende Verlängerung. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. vollständige Rückabwicklung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einige Tage nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses rückwirkend eine Verlängerung vereinbart, bestand für die Zwischenzeit kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
2. Wird auf Betreiben des Arbeitslosengeldbeziehers ein Arbeitslosengeld-Anspruch vollständig rückabgewickelt wegen rückwirkender Verlängerung des Arbeitsvertrages, ist eine zunächst entstandene Rahmenfrist wieder entfallen.
Es liegt kein unzulässiger Verzicht vor;
Hinweis auf Urteil HLSG 1983-07-27 L-6/Ar-1296/82.
Normenkette
AFG § 100 Abs. 1, § 104 Abs. 2-3; SGB X §§ 48, 50
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 04.08.1983; Aktenzeichen S-3c/Ar-94/82) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. August 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Feststellung, ob der Kläger einen Arbeitslosengeldanspruch von 234 Tagen erworben hat, und ob er einen Anspruch auf Unterhaltsgeld für die Zeit der Umschulungsmaßnahme vom 10. Mai 1982 bis 31. März 1983 hat.
Der am … 1948 geborene Kläger absolvierte nach abgeschlossenem Lehrerstudium vom 1. November 1978 bis 30. April 1980 die Referendarsausbildung und meldete sich am 22. April 1980 zum 1. Mai 1980 arbeitslos und beantragte und erhielt Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis 2. August 1980. Ab 4. August 1980 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Lehrer an der Realschule in … auf, die a zu...