Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. vorsätzlich rechtswidriger Angriff. bedingter Vorsatz. Nachweis
Orientierungssatz
Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG, wenn ein - bedingt - vorsätzlicher Angriff gegen den Antragsteller iS des § 1 Abs 1 OEG nicht nachgewiesen ist (hier: widersprüchliche Zeugenaussagen zum Geschehensablauf).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der ... 1963 geborene Kläger beantragte am 5. September 1995 bei dem Beklagten Leistungen nach dem OEG. Dabei gab er an, dass er am 4. März 1995 von G B (Schädiger) durch einen Pistolenschuss verletzt worden sei. Der Schädiger wurde durch Urteil des Amtsgerichts G vom 20. Juni 1996 wegen unerlaubten Erwerbes und unerlaubten Führens einer automatischen Selbstladewaffe, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Das Amtsgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
"Am 03.03.1995 hielt sich der Angeklagte zunächst am Nachmittag im Cafe S in G auf, wo er nach seinen Angaben 5 bis 6 Cola-Bier trank. Anschließend ging er nach Hause, holte sich besagte Pistole, steckte sie mit Munition in ein Holster unter sein Hemd und verließ am späteren Abend seine Wohnung und machte sich auf den Weg in eine Gaststätte. Nach 23.00 Uhr kam er in der Gaststätte "K" in der R Straße in G an. Er bestellte sich Getränke und kam mit verschiedenen Leuten ins Gespräch. Er trank einige Bier und Bacardi.
Gegen Ende seines Aufenthalts in der Gaststätte "K" hatte der Angeklagte einen Streit mit dem Freund der Wirtin, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ...