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Hessisches LSG Urteil vom 07.02.2023 - L 3 U 202/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Weg zum Holen eines Getränkes aus einem Getränkeautomaten in einem Sozialraum. sachlicher Zusammenhang. objektivierte Handlungstendenz. betriebliches Interesse. eigenwirtschaftliches Interesse. Sturz nach Durchschreiten der Sozialraumtür. Sphäre des Arbeitgebers

Leitsatz (amtlich)

1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

2. Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.2025; Aktenzeichen B 2 U 11/23 R)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 verurteilt, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 25. Februar 2021 (Sturz im Raum 407 - Sozialraum - des Finanzamtes D.) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt und im Finanzamt D. tätig. Dort rutschte sie am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. In dem Durchgangsarztbericht vom 9. März 2021 heißt es: „Die Pat. sei auf nassem Fußboden ausgerutscht und habe versucht sich abzufangen“. Danach hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr ...

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