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Hessisches LSG Urteil vom 07.02.2023 - L 3 U 202/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Weg zum Holen eines Getränkes aus einem Getränkeautomaten in einem Sozialraum. sachlicher Zusammenhang. objektivierte Handlungstendenz. betriebliches Interesse. eigenwirtschaftliches Interesse. Sturz nach Durchschreiten der Sozialraumtür. Sphäre des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

2. Ein grundsätzlich versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raumes begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29. Oktober 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2021 verurteilt, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 25. Februar 2021 (Sturz im Raum 407 - Sozialraum - des Finanzamtes D.) als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt und im Finanzamt D. tätig. Dort rutschte sie am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. In dem Durchgangsarztbericht vom 9. März 2021 heißt es: „Die Pat. sei auf nassem Fußboden ausgerutscht und habe versucht sich abzufangen“. Danach hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr weitergearbeitet. In der Unfallanzeige des Finanzamtes vom 11. März 2021 wurde ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden.

Mit Bescheid vom 13. April 2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Kantinenraum gehöre nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 21. Juli 2021 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben und zur Klagebegründung vorgetragen, dass auch der Weg zum Kaffeeautomaten versichert sei. Die Grundsätze, wonach der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür enden solle, könnten hier keine Anwendung finden. Sie sei nicht in einer Kantine gestürzt. Es handele sich eher um eine Teeküche. Der Raum diene allgemein der Getränkeversorgung der Arbeitnehmer und beruhe ausschließlich auf Selbstbedienung. Der Kaffeeautomat hätte zudem genauso gut auf dem Flur oder im Eingangsbereich stehen können. Dann wäre der Unfall von der Unfallversicherung gedeckt gewesen. Der Standort des Automaten könne daher nicht ausschlaggebend sein. Zudem erfülle der Sozialraum nicht die Eigenschaft einer zur Nahrungsaufnahme aufgesuchten Stelle. Die Arbeitnehmer würden sich die Getränke mit an den Arbeitsplatz nehmen. Außerdem sei selbst bei einer betriebseigenen Kantine die Abgrenzung schwieriger als bei einer öffentlichen Kantine oder einem Restaurant. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gang zum Besorgen des Kaffees der Erhaltung der Arbeitskraft gedient habe. Darüber hinaus hat die Klägerin Bilder des Raums 407 vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 10 bis 14 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat erwidert, dass der Vortrag, dass es sich bei dem Raum 407 um einen Sozialraum handeln würde, an der Beurteilung nichts ändern würde. Der Unfallversicherungsschutz ende an der Außentür des Raumes, in dem sich der Versicherte mit Nahrungsmitteln versorgen würde.

Das Sozialgericht hat die Zeugin F. - die stellvertretende Amtsleiterin des Finanzamtes - schriftlich befragt. Die Zeugin hat insbesondere angegeben, dass der Raum 407 als „Pausenraum“ zur Verfügung stehe und bis 11.00 Uhr ein Beschäftigter des Kantinenvereins Brötchen und Getränke anbiete. Außerhalb dieser Zeiten könnten sich die Beschäftigten an einem Kaffeeautomaten und an einem Wassersprudler Getränke holen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Verkaufsbereich geschlossen gewesen. In dem Raum hätten (Corona bedingt) keine Stühle und keine Tische zum Einnehmen von Nahrungsmitteln zur Verfügung gestanden. Eine dienstliche Veranlassung, den Raum zu betreten, habe es nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2021 abgewiesen. Es fehle zur Annahme eines Arbeitsunfalls an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei. Das Holen von Kaffee stelle eine rein private...

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