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Hessisches LSG Urteil vom 06.07.2017 - L 8 KR 61/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Sperrminorität. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht) eine Sperrminorität hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Instanzen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Statusfeststellung um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin zu 2).

Der 1971 geborene Kläger zu 1) ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 2) in der Fassung vom 29. März 2012 (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag) das Halten von Beteiligungen im In- und Ausland sowie Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen von Firmentransaktionen (Mergers & Acquisitions); ferner die Durchführung von und Beratung bei Datenraumprozessen im Rahmen des Verkaufs von Vermögensgegenständen, bei denen Due Diligence Prüfungen durchgeführt werden; dies erfolgt unter anderem im Rahmen von physischen und virtuellen Datenräumen. Gesellschaftsbeschlüsse werden...

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