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Hessisches LSG Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 129/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Vorstandsmitglied einer Vor-Aktiengesellschaft. Versicherungspflicht bzw -freiheit in einer weiteren Beschäftigung. Bestehen einer Aktiengesellschaft. Handelsregistereintag vor dem 6.11.2003. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Personen, die am 06.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, waren zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch nach § 1 S. 4 SGB a.F. nicht von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen und werden deshalb von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI nicht erfasst.

2. Der eng auszulegende Tatbestand des § 1 S. 4 SGB VI ist nicht auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG zu erstrecken.

 

Orientierungssatz

1. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nur dann auf Grund der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung ausgenommen, wenn der Handelsregistereintrag der Gesellschaft vor dem 6.11.2003 erfolgt ist.

2. Am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG ist nicht zu beanstanden, dass Vorstandsmitglieder, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstandes einer Vor-Aktiengesellschaft waren, vom Anwendungsbereich des § 229 Abs 1a S 1 SGB 6 ausgenommen sind.

 

Normenkette

SGB IV § 28i S. 2; SGB VI § 1 S. 4, § 229 Abs. 1a

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der Kläger ist bei der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt. Mit Wirkung zum 6. November 2003 wurde er ...

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