Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungseinlegung in elektronischer Form. Übermittlung eines Schriftstücks in einem nicht zulässigen Dateiformat ohne qualifizierte elektronische Signatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Schriftformerfordernis. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Schriftstück, das dem Gericht in einem Dateiformat über EGVP übersandt wird, das nicht in der Anlage 2 zu § 2 ElRVerkV HE unter 3. zugelassen ist, gilt als dem Gericht nicht zugegangen und ist nicht zur Akte zu nehmen.
2. Die Schriftform des § 151 Abs 1 SGG ist nicht gewahrt durch ein über EGVP übersandtes Schreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Normenkette
SGG § 151 Abs. 1, § 65a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 S. 1; SignaturG § 2 Nr. 3; ElRVerkV HE § 2
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in Streit.
Die seit dem Jahr 2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin hat am 30. Januar 2015 eine Klage beim Sozialgericht Kassel gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 erhoben (Verfahren S 6 AS 75/15). In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 hat das Gericht erklärt, dass das Verfahren S 6 AS 75/15 ausgesetzt werde, damit zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt werd...