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Hessisches LSG Beschluss vom 13.12.2018 - L 6 SF 1/18 DS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. elektronischer Schriftverkehr. Beschwerdeeinlegung. formbedürftiger Schriftsatz. Voraussetzung für die Übermittlung per Computerfax. Prüfung bei Fehlen einer eingescannten Unterschrift. Prüfungsmaßstab bei Nutzung eines E-Mail-to-Fax. Dienstes

Leitsatz (amtlich)

1. Formbedürftige Schriftsätze können mittels sog Computerfax durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt werden, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird. Hierfür ist es auch ausreichend, dass nur ein Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.

2. Fehlt es an einer eingescannten Unterschrift, ist eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung, ob das Schreiben von dem Absender herrührt und von diesem mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht worden ist, geboten.

3. Bei Nutzung eines E-Mail-to-Fax - Dienstes ist die Authentizität und Integrität des übermittelten Dokuments unter Beachtung der Umstände nach einem besonders strengen Maßstab zu prüfen, um nicht systemwidrig die speziellen Formanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs zu umgehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. August 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, alle in der Leistungsakte des Antragsgegners gespeicherten Firmenunterlagen für Zeiträume ab 1. Januar 2013 zu löschen sowie zukünftig auf die Speicherung von Daten zu verzich...

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