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Hessisches LSG Beschluss vom 09.02.2017 - L 2 R 304/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz des Versicherten gegen eine auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers vorzeitige Rentenbewilligung

 

Orientierungssatz

Wendet sich ein Versicherter gegen eine ihm vom Rentenversicherungsträger bewilligte Leistung, so kann ihm das für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Der Rentenempfänger kann sich sowohl gegen die Aufforderung des Grundsicherungsträgers als auch gegen dessen Ersatzrentenantrag zur Wehr setzen. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist Verwaltungsakt i. S. von § 31 S. 1 SGB 10. Bei vom Rentenbezieher beantragtem einstweiligem Rechtsschutz hat das Gericht zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu bewilligen, weil der Versicherte einerseits die Rentenleistung nicht beantragt hat und andererseits ein frühzeitiger Rentenbezug zu Abschlägen gemäß § 77 SGB 6 führt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die gewechselten Schriftsätze (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Bezug genommen.

Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Akten L 7 AS 750/15 B ER, L 7 AS 1036/15 B ER und L 7 AS 454/16 B ER, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag als unbegründet abgelehnt und sich zur...

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